Vertragsschluss
Rz. 2
a) Das Urhebergesetz regelt die Rechteeinräumung, aber nicht den Vertragsschluss.
Der Vertragsschluss bestimmt sich nach BGB. Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen, das sind Angebot und Annahme. Ein Vertrag wird durch Angebot und Annahme des Angebots geschlossen. Ein Vertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden (siehe
Vertragsschluss).
Durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird der Erklärungsempfänger (Vertragspartner) zum Inhaber der eingeräumten Nutzungsrechte. Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechten bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Erklärung. Die Einräumung eines Nutzungsrechts kann auch konkludent erfolgen
Bei einer konkludente Erklärung des Urhebers muss nach dem BGH unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck kommen, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume. Wegen des dinglichen Charakters einer Rechteeinräumung ist bei einem Nutzungsvertrag eine stillschweigende (konkludente) Rechtseinräumung durch den Berechtigten nur in Ausnahmefällen anzunehmen (BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08; Rn. 29-31; Vorschaubilder).
b) Im Internet kommt alleine durch die Nutzung einer fremden Webseiten noch keinen Nutzungsvertrag zwischen Anbieter und Nutzer.
Allein das Einstellen von Werken ins Internet genügt nach dem BGH noch nicht für die Annahme, der Berechtigte wolle einem Dritten bestimmte Nutzungsrechte einräumen, z.B. Einräumung von Nutzungsrechten an eingestellte Bilder. Daher kommt es alleine durch den Besuch einer Webseite noch nicht zu einem Vertragsschluss über die Nutzung der Webseite. Gleiches gilt für den Zugriff auf eine frei zugängliche Datenbank (siehe
Datenbank)
Wegen der besonderen Situation im Internet ist von dem Abschluss eines Nutzungsvertrags nur bei einer ausdrücklichen Erklärung des Webseitenbereibers und Internetnutzers auszugehen.
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