Sukzessionsschutz
Rz. 10
Der Sukzessionsschutz schafft einen Bestandschutz für erworbene Nutzungsrechte
Der Sukzessionsschutz besagt, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam bleiben (Bestandsschutz gegen spätere Rechtseinräumung,
§ 33 S. 1 UrhG@). Die erworbenen Nutzungsrechte bleiben wirksam, bestehen fort und wirken weiter (Weiterwirkung von Nutzungsrechten). Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet (Bestandschutz bei Inhaberwechsel -Übertragung- und Verzicht,
§ 33 S. 2 UrhG@).
Der Sukzessionsschutz gilt auch im Verhältnis von Hauptlizenz zu Unterlizenz (BGH, 19.07. 2012 – I ZR 24/11, Take Five).
Beispiel: Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: einvernehmliche Aufhebung des Hauptlizenzvertrages) – erlischt (BGH aaO, Leitsatz; Take Five). Die erteilte Unterlizenz bleibt wirksam, besteht fort und wirkt weiter (Weiterwirkung der Unterlizenz bei Erlöschen der Hauptlizenz).
Der Sukzessionsschutz gilt nicht nur bei Rückruf wegen Nichtausübung (BGH, 26.03.2009 – I ZR 153/06, Leitsatz und II.1b; Reifen Progressiv) sondern auch aus anderen Gründen, insbesondere bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Hauptlizenzvertrages (BGH, 19.07. 2012 – I ZR 24/11, Leitsatz; Take Five) oder bei Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs (BGH, 19.07. 2012 – I ZR 70/10, Leitsatz; M2Trade).
Beim Erlöschen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB@ auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen (BGH, 19. 07. 2012 – I ZR 70/10, Leitsatz; M2Trade).
Der Sukzessionsschutz gilt nur für einfache und ausschließliche Nutzungsrechte, soweit sie dingliche Wirkung haben. Schuldrechtliche
Gestattungen (Vereinbarungen) und deren Weiterwirkungen sind nach dem Schuldrecht zu lösen.
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