Einleitung
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Im Urheberrecht ist zwischen
Sammelwerke,
Datenbankwerke und Datenbanken zu unterscheiden.
Sammelwerke und Datenbankwerke unterliegen dem Urheberrechtsschutz (
§ 4 UrhG@).
Sammelwerke sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Daten eine persönliche geistige Schöpfung sind (
§ 4 Abs. 1 UrhG@). Nicht erforderlich ist, dass die gesammelten Elemente (Werke, Daten, Bilder, Münzen etc.) systematisch angeordnet sind. So können sorgsam ausgewählte Daten unsortiert in einer Tabelle stehen.
Datenbankwerke sind ein Unterfall der Sammelwerke (BGH 24.5 2007 - I ZR 130/ 04, Gedichttitelliste).
Datenbankwerke sind Sammelwerke und müssen zusätzliche Merkmale erfüllen. Ein Sammelwerk wird zu einem Datenbankwerk, wenn die Elemente des Sammelwerkes systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind (
§ 4 Abs. 2 UrhG@). Die Zugriffsmöglichkeiten können manuell oder elektronisch sein.
Beispiel: Eine Sammlung von Werken (Gedichten), die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der unabhängigen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, ist ein Sammelwerk (BGH aaO). Sind die Elemente einer individuellen Sammlung alphabetisch geordnet und einzeln zugänglich wird das Sammelwerk zu einem Datenbankwerk.
Datenbanken, die keine Datenbankwerke sind, können den Leistungsschutzrechten (verwandte Schutzrechte) unterliegen (siehe
Datenbank).
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