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Urheberrecht (Datenbankwerke und Sammelwerke)

Datenbankwerke

Rz. 3

Datenbankwerke sind geschützte Werke nach § 4 Abs. 2 BGB@ und unterliegen den Urheberrechten.

Datenbankwerk sind nach § 4 Abs. 2 UrhG@

  • Sammelwerke (siehe oben),

  • dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und

  • einzeln zugänglich sind, mit Hilfe elektronischer Mittel (online, offline) oder auf andere Weise (z.B. suchen in Karteikarte).

Datenbankwerke können in elektronischer Form oder anderer Form sein.

Das Datenbankwerk ist ein Unterfall des Sammelwerks.

Sammelwerk

Da das Datenbankwerk ein Unterfall des Sammelwerks ist, müssen alle Voraussetzungen für ein Sammelwerk vorliegen.

Die Sammlung muss bestehen aus

  • Unabhängigen Elementen und die

  • Auswahl oder Anordnung der Daten hat Gestaltungshöhe

Mehr dazu siehe oben >> Sammelwerke

Ordnungssystem

Die individuelle Sammlung (Sammelwerk) muss zusätzlich systematisch oder methodisch zusammengestellt sein, also ein Ordnungssystem (z.B. alphabetische Ordnung) haben wie z.B. bei Karteikartensammlung. Fehlt ein Ordnungssystem, bleibt die individuelle Sammlung ein Sammelwerk.

Zugänglichkeit der Elemente

Bei der Sammlung muss die Möglichkeit bestehen, auf die unabhängigen Elemente einzeln zuzugreifen.

Die Ansteuerung von Daten bei einer elektronischen Datenbank kann z.B. online oder offline erfolgen. Bei einer nichtelektronischen Datenbank (z.B. Printmedium) kann das Aufsuchen von Daten durch z.B. Sachverzeichnis oder Suchen in der Karteikarte erfolgen.

Fehlen Zugriffsmöglichkeiten auf einzelne unabhängige Daten, bleibt die Sammlung ein Sammelwerk z.B. Zeitung.

>> [mehr..]


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Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)

1. Einleitung

2. Sammelwerke

3. Datenbankwerke

4. Rechtsverletzungen

5. Einzelfälle

   - Zeitung

   - Telefonbuch

   - Pressearchiv

   - Liederbuch

   - Handbuch für den Sachgebrauch

   - Gedichttitelliste

6. Weitere Themen


Dokument-Nr. 000400 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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