Rechtsverletzungen
Rz. 4
Schutzumfang
Der Schutzumfang für Sammelwerk und Datenbankwerk sind identisch, da das Datenbankwerk ein Unterfall des Sammelwerks ist (vgl.
§ 4 Abs. 2 UrhG@) .
Der Urheber hat das ausschließliche Recht sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten (
§ 15 UrhG@). Hierzu gehört insbesondere das Vervielfältigungsrecht (
§ 16 UrhG@).
Nach
§ 4 Abs. 1 UrhG@ wird die individuelle Sammlung als solche wie ein selbständiges Werk geschützt.
Geschützt wird die individuelle Struktur der Sammlung, d.h. die Auswahl, Anordnung und Einteilung der Daten (Gewebe der Sammlung). Die in der Sammlung enthaltenen einzelnen Werke oder Beiträge werden nicht geschützt.
Eine Urheberrechtsverletzung kommt nur in Betracht, wenn die geschützte Struktur ("das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung") verletzt wird. Dies ist unproblematisch bei einer vollständigen Übernahme der Sammlung. Liegt lediglich eine teilweise Übernahme der Sammlung vor, muss der übernommene Teil die geschützte Struktur (Gewebe) der Sammlung erkennen lassen (BGHZ 116, 136, 143),(BGH 24.05.2007 - I ZR 130/04). Daran wird es oft fehlen, wenn nur wenige Elemente (im Verhältnis zur Gesamtzahl) aus der Sammlung genommen werden.
Der Schutz entsteht mit der Erstellung des Sammelwerks bzw. Datenbankwerks
Die Schutzdauer beträgt bis 70 Jahre nach dem Tod des Herstellers (
§ 64 UrhG@).
Schranken
Die Urheberrechte an einem Datenbankwerk oder Sammelwerk unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, ähnlich den anderen Werken (z.B. Kopierfreiheiten nach
§ 53 UrhG@).
Für das Vervielfältigungsrecht für das Datenbankwerk sind Sondervorschriften zu beachten.
Den Umfang der Benutzung eines Datenbankwerks durch Dritte regelt
§ 55a UrhG@. Danach ist die Bearbeitung und Vervielfältigung des Datenbankwerks ohne Zustimmung nur zulässig, soweit es die übliche Nutzung erforderlich macht z.B. Sicherungskopie erstellen, Hochladen in den Arbeitsspeicher.
Liegt ein elektronisches Datenbankwerk vor, ist
§ 53 Abs. 5 UrhG@ zu beachten. Danach gelten die Kopierfreiheiten nach § 53 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2-4 nicht.
Daher gilt für elektronische Datenbankwerke z.B.:
- Kopierverbot für den privaten Gebrauch,
- Kopierverbot für den sonstigen Gebrauch (Erwerbszwecke).
- Beschränkte Kopierfreiheit für den Gebrauch im Unterricht (ganzes Werk, sofern ohne gewerblichem Zweck),
- Beschränkte Kopierfreiheit für den wissenschaftlichen Gebrauch (Teile des Werkes, sofern ohne gewerblichen Zweck)
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