Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das Urheberrecht schützt
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (
§ 1 UrhG@).
Zu den geschützten Werken gehören
Sprachwerke erfordern äußerlich erkennbar gemachte sprachliche Gedanken, z.B. eine Rede. Eine Rede ist ein mündlicher Gedankenausdruck.
Gedanken können auch durch Schrift ausgedrückt werden. Solche Gedankenausdrücke sind Schriftwerke. Schriftwerke gehören urheberrechtlich zu den Sprachwerken (vgl.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@). Sprache kann mündlich oder schriftlich sein.
Schriftwerke erfordern äußerlich erkennbar gemachte Gedanken durch Schriftzeichen, wie beispielsweise Romane, Erzählungen oder Gedichte. Gedanken durch Schriftzeichen enthalten auch Zeitungsartikel oder Gebrauchsanweisungen.
Zum Ausdruck gebrachte Gedanken (Gedankenausdrücke, Gedankenäußerungen) sind das Ergebnis einer innerlichen Gedankenarbeit. Erst der innere Gedanke, dann die Mitteilung des Gedankens.
Nicht jede Sprache oder Text ist geschützt. Erforderlich ist, dass ein Gedankenausdruck in Sprache oder Schrift als eine persönliche geistige Schöpfung angesehen werden kann. Dies erfordert eine geistige Leistung mit einem gewissen Grad an Gestaltungshöhe (siehe persönliche geistige
Schöpfung).
Beispiele: Romane, Erzählungen entstehen aus frei erfundenen Stoffen und enthalten daher einen hohen Grad an Individualität.
Gebrauchstexte (wie Gebrauchsanweisungen, Gesetzestexte), wissenschaftliche Schriften und Dokumentationen fehlen oft die Individualität (persönliche geistige Schöpfung). Sie genießen daher oft keinen urheberrechtlichen Schutz (siehe Gebrauchstext,
Rz.17).
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Rz. 2 >>