jura-basic (Schriftwerke Gestaltungsh��he) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Urheberrecht (Sprachwerke, Schriftwerke)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG@).

Zu den geschützten Werken gehören

  • die Sprachwerke und

Sprachwerke erfordern äußerlich erkennbar gemachte sprachliche Gedanken, z.B. eine Rede. Eine Rede ist ein mündlicher Gedankenausdruck.

Gedanken können auch durch Schrift ausgedrückt werden. Solche Gedankenausdrücke sind Schriftwerke. Schriftwerke gehören urheberrechtlich zu den Sprachwerken (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@). Sprache kann mündlich oder schriftlich sein.

Schriftwerke erfordern äußerlich erkennbar gemachte Gedanken durch Schriftzeichen, wie beispielsweise Romane, Erzählungen oder Gedichte. Gedanken durch Schriftzeichen enthalten auch Zeitungsartikel oder Gebrauchsanweisungen.

Zum Ausdruck gebrachte Gedanken (Gedankenausdrücke, Gedankenäußerungen) sind das Ergebnis einer innerlichen Gedankenarbeit. Erst der innere Gedanke, dann die Mitteilung des Gedankens.

Nicht jede Sprache oder Text ist geschützt. Erforderlich ist, dass ein Gedankenausdruck in Sprache oder Schrift als eine persönliche geistige Schöpfung angesehen werden kann. Dies erfordert eine geistige Leistung mit einem gewissen Grad an Gestaltungshöhe (siehe persönliche geistige Schöpfung).

Beispiele: Romane, Erzählungen entstehen aus frei erfundenen Stoffen und enthalten daher einen hohen Grad an Individualität.

Gebrauchstexte (wie Gebrauchsanweisungen, Gesetzestexte), wissenschaftliche Schriften und Dokumentationen fehlen oft die Individualität (persönliche geistige Schöpfung). Sie genießen daher oft keinen urheberrechtlichen Schutz (siehe Gebrauchstext, Rz.17).


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 0001537 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...