Fragensammlung
Rz. 27
Eine Fragesammlung mit Lösungsbezug auf ein Lehrbuch und der Orientierung am Aufbau und Inhalt des Lehrbuchs ist ein Gedankenausdruck in Schriftzeichen und ein Schriftwerk. Eine solche Fragesammlung ist urheberrechtlich keine Sammlung, da die einzelnen Fragen nicht unabhängig voneinander sind. Nach dem BGH dienen die einzelnen Fragen der Arbeitskontrolle zum Lehrbuch und können als Fortsetzung des Lehrbuchs angesehen werden (BGH 27.02.1981 - I ZR 20/79, unter II.).
Eine Fragesammlung kann urheberrechtlich geschützt sein, wobei der wissenschaftliche Inhalt einer Fragenzusammenstellung nicht schutzfähig ist, da die wissenschaftliche Lehre frei und für jedermann zugänglich ist. Schutzfähig ist die Auswahl und Gestaltung der Fragen (BGH aaO, unter II.).
Eine Fragesammlung mit der Orientierung am Aufbau und Inhalt eines Lehrbuchs, kann über eine bloße mechanische Zusammenfassung vorgegebener Fakten in Frageform hinausgehen (BGH 27.02.1981 - I ZR 20/79, unter II; Fragesammlung).
Eine Fragensammlung, die als Arbeitskontrolle zu einem medizinischen Fachbuch dienen soll und sich dementsprechend sachlich und inhaltlich an dieses Fachbuch anlehnt, kann bei eigenschöpferischer Auswahl und Gestaltung der Fragen urheberrechtsschutzfähig sein (vgl. BGH aaO, Leitsatz).
Die Auswahl und Gestaltung der Fragen müssen eine gewisse Gestaltungshöhe haben. Nach dem BGH hat der Verfasser eine Auswahl zwischen Wichtigem und Unwichtigem getroffen und dabei seinen Gestaltungsspielraum ausgeübt. Er hat die Möglichkeit genutzt aus didaktischen Gründen die Fragen mit mehr oder weniger großer Prägnanz zu fassen und mehr oder weniger auf die Antwort hinzulenken (BGH aaO, unter II). Deswegen könne der geistigen Tätigkeit eine hinreichende schöpferische Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden.
Bei einer Auflistung von Einzelpunkten kann die Abgrenzung zu einem Sammelwerk schwierig sein (siehe Sammelwerk,
Rz.30).
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