Werktitel
Rz. 23
Urheberrechtlichen Schutz genießt nicht nur das vollständige und fertige Werk. Auch Teile eines Textes oder der Titel eines Werkes (z.B. Buchtitel) können urheberrechtlichen Schutz genießen.
Für eine urheberrechtlichen Titelschutz ist erforderlich, dass der Titel einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe hat (BGH, 15.06.1988 - I ZR 211/86 unter II. 1, Verschenktexte).
Der Werktitel (Titel eines Schriftwerkes) besteht regelmäßig aus einem Kurztext.
Innerhalb einzelner Wörter oder Sätze (kurzer Text), ist ein gewisser Grad an Individualität kaum möglich (OLG Hamburg, 26.04.2010- 5 U 160/08). Dies gilt auch für einen Werktitel mit wenigen Worten.
Beispiel: Dem Werkuntertitel „Verschenktext“ fehlt urheberrechtlichen Titelschutz, weil die nur aus dem einen Wort bestehende Bezeichnung keine hinreichende eigenschöpferische Gestaltung im Sinne des
§ 2 Abs. 2 UrhG@ aufweist (so BGH aaO).
Vom urheberrechtlichen Werktitel ist der markenrechtliche Werktitel zu unterscheiden. Der markenrechtliche Werktitel ist nach
§ 5 Abs. 3 MarkenG@ und
§ 15 MarkenG@ geschützt (siehe
Werktitel nach Markenrecht).
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