Luftaufnahmen
Die Panoramafreiheit nach
§ 59 BGB@ gilt nicht für Werke, die sich hinter Hecken und Zäunen befinden und erst durch Hilfsmittel (z.B. Leiter) sichtbar werden.
Auch Luftaufnahmen von Gebäudeteilen, die von öffentlichen Wegen aus nicht zu sehen sind, fallen nicht unter die Panoramafreihat. Die Panoramafrieheit erfasst nur eine Fotografie, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind (BGH, 05. Juni 2003 – I ZR 192/00, II.2.c.bb und Leitsatz; Hundertwasser-Haus).
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