Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (siehe
Urheber).
Das Werk ist das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfungskraft des Urhebers (
§ 2 Abs. 2 UrhG@). Dadurch hat der Urheber eine besonders enge persönliche Beziehung zu seinem Werk.
b) Liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor (hat der Urheber ein Werk geschaffen), dann schützt das Urhebergesetz die persönliche geistige Beziehung des Urhebers zu diesem Werk. Das Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers am Werk. Rechtlichen Schutz erlangt der Urheber und nicht das Werk (siehe
Werk).
Das Urheberrecht schützt nach
§ 11 UrhG@ nicht das Werk, sondern den Urheber
Zugleich dient das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks (
§ 11 Satz 2 UrhG@).
Diese Regelungen des § 11 müssen im Zusammenhang mit
§ 1 UrhG@ gelesen werden. Bei beiden Vorschriften geht es um den rechtlichen Schutz des Urhebers. Die Absätze des
§ 2 UrhG@ regeln (beinhalten) lediglich die Werke (Werkarten), an denen der Urheber einen rechtlichen Schutz (
Urheberrechte) erlangen kann. Lese zuerst
§ 1 UrhG@ und dann
§ 2 Abs. 1 UrhG@
c) Bei einer Rechtsverletzung hat der Urheber einen Anspruch auf Unterlassung und Anspruch auf Schadensersatz (
§ 97 UrhG@). Ist seit der letzten Rechtsverletzung eine längere Zeit vergangen, dann hat dies keine Auswirkung auf den Anspruch der Unterlassung. Der Unterlassungsanspruch kann nicht durch Zeitablauf verwirkt werden. Das Urheberrecht ist zeitlos gültig, bis zum Abaluf der Schutzfrist (siehe Verwirkung,
Rz.14).
d) Bei den Rechten des Urhebers sind die nachstehende Themen von Bedeutung:
- Beziehung des Urhebers zu seinem Werk
- Urheberpersönlichkeitsrechte
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Rz. 2 >>