jura-basic (Urheberrechte) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Urheberrecht (Rechte des Urhebers)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (siehe Urheber).

Das Werk ist das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfungskraft des Urhebers (§ 2 Abs. 2 UrhG@). Dadurch hat der Urheber eine besonders enge persönliche Beziehung zu seinem Werk.

b) Liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor (hat der Urheber ein Werk geschaffen), dann schützt das Urhebergesetz die persönliche geistige Beziehung des Urhebers zu diesem Werk. Das Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers am Werk. Rechtlichen Schutz erlangt der Urheber und nicht das Werk (siehe Werk).

Das Urheberrecht schützt nach § 11 UrhG@ nicht das Werk, sondern den Urheber

Zugleich dient das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks (§ 11 Satz 2 UrhG@).

Diese Regelungen des § 11 müssen im Zusammenhang mit § 1 UrhG@ gelesen werden. Bei beiden Vorschriften geht es um den rechtlichen Schutz des Urhebers. Die Absätze des § 2 UrhG@ regeln (beinhalten) lediglich die Werke (Werkarten), an denen der Urheber einen rechtlichen Schutz (Urheberrechte) erlangen kann. Lese zuerst § 1 UrhG@ und dann § 2 Abs. 1 UrhG@

c) Bei einer Rechtsverletzung hat der Urheber einen Anspruch auf Unterlassung und Anspruch auf Schadensersatz (§ 97 UrhG@). Ist seit der letzten Rechtsverletzung eine längere Zeit vergangen, dann hat dies keine Auswirkung auf den Anspruch der Unterlassung. Der Unterlassungsanspruch kann nicht durch Zeitablauf verwirkt werden. Das Urheberrecht ist zeitlos gültig, bis zum Abaluf der Schutzfrist (siehe Verwirkung, Rz.14).

d) Bei den Rechten des Urhebers sind die nachstehende Themen von Bedeutung:

  • Beziehung des Urhebers zu seinem Werk

  • Urheberschaft

  • Urheberpersönlichkeitsrechte

  • Verwertungsrechte

  • Nutzungsrechte

  • Sonstige Rechte

  • Übertragung

  • Vererbung

  • Rechtsnachfolge

  • Zwangsvollstreckung

  • Schutzdauer


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000397 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...