Vererbung
Rz. 9
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (siehe Übertragung,
Rz.8), aber vererblich.
Die Übertragung des Urheberrechts von Todes wegen ist möglich (
§ 28 Abs. 1 UrhG@).
Tritt eine Rechtsnachfolge des Urhebers durch dessen Tode ein, dann hat der Rechtsnachfolger die dem Urheber nach dem UrhG zustehende Rechte (
§ 30 UrhG@). Der Rechtsnachfolger rückt in die Position des Urhebers. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhalten die Erben des Urhebers die gleichen Rechte, über die auch schon der Urheber verfügen konnte. Dazu gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte des verstorbenen Urhebers. Der Erbe kann z.B. das Werk vermarkten und Dritten Nutzungsrechte einräumen. Durch die Erbfolge wird der Erbe nicht zum Urheber, er erlangt lediglich die dem Urheber nach dem UrhG zustehende Rechte.
Die Dauer des geerbten Urheberrechts ist zeitlich begrenzt, auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (
§ 64 UrhG@).
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