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Urheberrecht (Rechte des Urhebers)

Verwertungsrechte

Rz. 5

Die Verwertungsrechte umschreiben die Nutzungsrechte des Urhebers. Bei den Verwertungsrechten wird zwischen Verwertungsrechten in körperlicher (§ 15 Abs. 1 UrhG@) und unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG@) unterschieden.

Das Recht das Werk in körperlicher Form zu verwerten umfasst

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Dokument-Nr. 000397 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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