Darstellung
Rz. 3
Zu den schutzfähigen Werken gehören Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@), beispielsweise Entwürfe, Skizzen, Tabellen, Pläne, Karten.
Die Darstellungen müssen nicht den Bereichen der Wissenschaft und Technik zugeordnet sein.
Mit Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Darstellungen der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand dienen müssen (siehe Informationsvermittlung,
Rz.4).
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