Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das Urheberrecht schützt
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (
§ 1 UrhG@).
Zu den schutzfähigen Werken gehören Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@), wie Zeichnungen, Tabellen, Karten, Skizzen, Pläne. Diese Darstellungen müssen zusätzlich der Informationsvermittlung dienen (siehe Informationsvermittlung,
Rz.4).
Nicht jede Darstellung (Zeichnung, Tabelle oder Skizze) ist ein Werk iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art werden urheberrechtlich geschützt, wenn
- sie einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe haben und
- der Vermittlung von Informationen dienen.
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Rz. 2 >>