Informationsvermittlung
Rz. 4
Eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art liegt begrifflich nur vor, wenn sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand mit dem Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung dient (BGH, 01. Juni 2011 - I ZR 140/09 unter Tz. 39, Lernspiele).
Nach dem BGH dient die Vermittlung von Informationen als Unterscheidungsmerkmal zu Werken der bildenden Kunst und Werken der angewandten Kunst (BGH aaO).
Technische Zeichnungen, Straßen- u. Landkarten dienen der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen.
Eine Darstellung, die keine Informationen vermittelt, ist keine Darstellung iSd.
§ 2 Abs. 2 Nr. 7 UrhG@.
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