Schaubilder
Rz. 8
Schaubilder, die Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art enthalten und der Informationsvermittlung dienen, fallen unter den Anwendungsbereich des
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@). In Einzelfällen erlangen sie einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe (siehe Bildzeichen,
Rz.7)
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