Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
Rz. 11
Zu den Darstellungen i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@ gehören Zeichnungen, Tabellen, Karten, Skizzen, Pläne.
Nicht jede Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art ist ein Werk iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@. Erforderlich ist, dass die Darstellung wegen der Gestaltung als eine persönliche geistige
Schöpfung anzusehen ist.
Beispiele: Tabellen und Pläne sind nicht individuell, wenn sie vorhandene Daten exakt und vollständig wiedergeben. Gleiches gilt für Straßen- bzw. Landkarten, die vorgegebene Fakten (Straßen bzw. Flussverlauf) wiedergeben oder Technische Zeichnungen, die unter Einhaltung von DIN-Normen erstellt werden. Erst durch die Art und Form der Einteilung und Anordnung der Daten erlangen Darstellungen einen gewissen Grad an Individualität. Erforderlich ist also eine eigenschöpferische Formgestaltung (z.B. farbliche Gestaltung, Kombination von unterschiedlichen Perspektiven, unterschiedliche Schriftgrößen, Schattierungen).
Straßen- u. Landkarten sind urheberrechtlich geschützt, wenn die kartographische Plandarstellung eine persönliche geistige Leistung des Zeichners ist (BGH 20.11.1986 -I ZR 160/84).
Auch Sprengzeichnungen (Explosionszeichnungen) können bei eigenschöpferischer Formgestaltung ein Werk iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ sein (vgl. BGH, 28.02.1991 - I ZR 88/89).
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