Einleitung, Werke
Rz. 1
a) Die Urheber von Werken
genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes (
§ 1 UrhG@)..
Durch diese Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass der
Urheber im Vordergrund steht. Zweck des Urhebergesetzes ist, den Urheber zu schützen. Der Urheber ist der Schaffende, der Schöpfer des Werkes (vgl.
§ 7 UrhG@). Das Urhebergesetz schützt nicht das geschaffene Werk als solches, sondern den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu seinem Werk (vgl.
§ 11 UrhG@). Rechtlichen Schutz erhält der Urheber und nicht das Werk. Geschützt werden die Interessen des Urhebers an seinem Werk (siehe
Urheberrechte).
Nicht jede geistige Leistung fällt unter das UrhG.
Welche geistige Leistung vom UrhG erfasst werden, kann aus
§ 2 Abs. 1 UrhG@ entnommen werden. Die Vorschrift enthält verschiedene Werkarten (siehe Werkarten,
Rz.2), sie enthält einen Katalog von geistigen Leistungen, die zu den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören. Nur solche geistige Leistungen werden vom Urhebergesetz erfasst und nur an solchen Werken können Urheberrechte erworben werden.
b) Unter das Urhebergesetz fällt nicht jede Werkart, sondern nur Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Zu den geschützten Werken (geistigen Leistungen) gehören insbesondere Schriftwerke, Computerprogramme, Lichtbildwerke, Werke der Musik, bildenden Kunst, angewandten Kunst (
§ 2 Abs. 1 UrhG@).
Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit
§ 1 UrhG@ zu lesen. Der Urheber genießt Schutz für diese Werke. Nur an diesen Werken kann er Urheberrechte erlangen (Details zu
Urheberrechte).
Nicht für alle geistige Leistungen, die der Literatur, Wissenschaft oder Kunst zuzuordnen sind, erhält der Schaffende einen urheberrechtlichen Schutz. Allein durch die Zuordnung einer geistigen Leistung zu einer Werkart (z.B. Text => Schriftwerk) entsteht noch keinen Urheberschutz.
Beispiel: Schriftwerke iSd UrhG sind äußerlich erkennbar gemachte Gedankenausdrücke, durch Schriftzeichen. Daher ist jeder Text zwar ein Schriftwerk (Gedankenausdruck durch Schriftzeichen), aber nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt.
Geschützt ist nur eine solche geistige Leistung, die als eine persönliche geistige Schöpfung angesehen werden kann (
§ 2 Abs. 2 UrhG@), z.B. Text, der als persönliche geistige Schöpfung angesehen werden. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
c) Eine persönliche geistige Schöpfung liegt vor, wenn ein Mensch eine geistige Leistung mit gewissem Grad an Individualität erbracht hat. Durch die Individualität der geistigen Leistung ist eine Abgrenzung zu den geistigen Alltagserzeugnissen möglich, die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (siehe
geistige Schöpfung).
Die Idee ein bestimmtes Werk zu schaffen, ist nicht schutzfähig. Schutzfähig ist nur die Umsetzung der Idee, die konkrete Gestalt (Darstellung) der Idee.
Liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor, dann wird die persönliche geistige Beziehung des Urhebers zu diesem Werk geschützt (
§ 11 UrhG@). Der Urheber erlangt Urheberrechte an dem Werk, er erhält rechtlichen Schutz (siehe
Urheberrechte) .
d) Der Schöpfer eines Werkes ist der
Urheber (
§ 7 UrhG@).
Die Anerkennung der individuellen geistigen Leistung des Urhebers kommt in den Urheberrechten zum Ausdruck. Die Urheberrechte schützen das geistige Eigentum des Urhebers (siehe auch
Urheberrechte).
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Rz. 2 >>