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Urheberrecht (Werke)

Software

Rz. 22

Eine Software enthält Steuerungsbefehle zum Computer und kann daher ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm (§ 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG@) sein. Einem banalen Computerprogramm fehlt der Werkcharakter.

Bei einem Computerprogramm mit Werkcharakter wird das Programm in seiner Gestalt geschützt (§ 69a Abs. 1 UrhG@). Die Benutzeroberfläche ist die Schnittstelle zwischen Hardware und dem Programm. Diese Schnittstelle wird nicht als Ausdruck des Computerprogramms angesehen (siehe Computerprogramme).


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Dokument-Nr. 000353 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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