Sonstiges
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Alltägliche und einfache Gestaltungen sind kein Werk iSd Urheberrechts.
- Gebrauchsanweisungen -
Gebrauchsanweisungen fehlt idR die Gestaltungshöhe, da sie vorgegebene Tatsachen beschreiben. Erst durch die besonders verständliche und übersichtliche Darstellungsform von Handlungsanweisungen (z.B. Graphiken, bunte Schriftzeichen), kann eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen (BGH 10.10.1991 - I ZR 147/ 89).
- Fernsehformate -
Beim Sendeformat ist zu unterscheiden zwischen Fernsehserie und Fernsehshow.
Das Format einer Fernsehserie hat einen geistigen Inhalt (fortlaufende Handlung mit Inhalt). Dem Format einer Showreihe fehlt regelmäßig der individuelle geistige Inhalt, da das Showkonzept lediglich eine Anleitung zur Formgestaltung (z.B. Spielablauf) für gleichartig anderer Shows hat (BGH 26.06.2003 - I ZR 176/01).
- Website -
Eine Website enthält regelmäßig Text, Bilder oder sonstige graphische Darstellungen. Die Inhalte der Website können urheberrechtlichen Schutz genießen z.B. als Sprachwerk (
§ 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG@) oder als bildende Künste (
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG@).
Eine Website aus html-Code ist urheberrechtlich kein Computerprogramm iSd
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@, weil der html-Code keine Steuerungsbefehle zum Computer enthält.
Eine Homepage mit mehreren Webseiten kann als Sammelwerk oder Datenbankwerk (
§ 4 UrhG@) nur vorliegen, wenn die einzelnen Webseiten als unabhängige Elemente einer Sammlung anzusehen sind.
- Handyklingeltöne -
Tonfolgen können Musikwerke nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UrhG@ sein. Extrem simple Tonfolgen, die sich nicht von allgemeinüblichen Kompositionen abheben (z.B. einfache Tonleiter), kommt kein Werkcharakter zu.
- Leitsätze -
Leitsätze geben die Kernaussagen eines Urteils wieder.
Leitsätze wiederholen regelmäßig nicht die Formulierung der Entscheidungsgründe, sondern fassen die Kernaussagen eines Urteils kurz und prägnant in einem Satz oder in wenigen Sätzen zusammen (BGHZ 116, 136, 143). Dies ist eine persönliche geistige Schöpfung des Verfassers.
Sofern die Leitsätze vom Spruchkörper abgefasst sind, handelt es sich um amtl. Werke iSd
§ 5 UrhG@ (so BGH).
Werden Leitsätze von verschiedenen Urteilen aufgrund bestimmter Auswahlkriterien in einer Liste zusammengefasst, liegt eine Sammlung (Liste) mit individuellem Charakter iSd
§ 4 Abs. 1 UrhG@ vor (Sammelwerk). Unerheblich ist, ob die aufgenommenen Leitsätze als amtl. Werke anzusehen sind. Denn ein Sammelwerk setzt lediglich unabhängige Elemente voraus. Diese müssen keine urheberrechtlich geschützte Einzelwerke sein (vgl.
§ 4 Abs. 1 UrhG@).
- Comic-Figuren -
Comic-Figuren mit ihrer unverwechselbaren Kombination äußerer Merkmale (z.B. Asterix) haben individuelle Prägung (schöpferische Eigentümlichkeit) und sind als Werke der
bildenden Kunst iSd
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG@ urheberrechtlich geschützt (BGH 11.03.1993 - I ZR 263/91).
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