Angewandte Kunst
Rz. 3
Gegenstände der angewandten Kunst unterscheiden sich gegenüber den klassischen Kunstgegenständen
- durch ihre Art der Herstellung (serienmäßig) und
- dadurch, dass sie einem Gebrauchszweck dienen.
Als Werk der angewandten Kunst ist ein Gebrauchsgegenstand (z.B. Vase, Möbel) erst anzusehen, wenn der Verkehr den Gegenstand alleine wegen seiner besonderen Formgestaltung (Aufmachung) kauft und nicht wegen der funktionsgebenden Formgebung (z.B. als Vase).
Die Formgestaltung muss eine künstlerische Zutat zur Ware darstellen (BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57). Die Aufmachung der Ware darf nicht nur Elemente umfassen, die das Wesen der Ware selbst ausmachen (BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52 und BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51; Hummel-Figuren).
Beispiel: Möbel mit nicht alltäglichem Möbeldesigne werden regelmäßig als Werke der angewandten Kunst anerkannt.
Bei einem technischen Gebrauchsgegenstand (z.B. Kletternetz für Kinderspielplätze) können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG@ begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH, 12. 5. 2011 – I ZR 53/10; Leitsatz; Seilzirkus).
Technisch bedingt sind diejenigen Merkmale eines Gebrauchsgegenstandes, ohne die er nicht funktionieren könnte. Dazu gehören sowohl Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wählbar oder austauschbar sind (BGH aaO, Tz. 20).
Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH aaO, Leitsatz)
Bei Figuren führt eine Übereinstimmung nur im Motiv, der Technik und Methode der Darstellung noch nicht zu einer Urheberrechtsverletzung. Ein Stilschutz wird nicht geschützt, wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer freien künstlerischen Entwicklung (BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51, Hummel-Figuren).
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