Lichtbildwerke und Filmwerke
Rz. 14
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach
§ 2 Abs. 1 UrhG@ insbesondere Lichtbildwerke und Filmwerke (
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 UrhG@).
Lichtbildwerke sind Fotos (stehende Bilder) mit individuellem Charakter.
Filmwerke sind laufende Bilder mit individuellem Charakter
Für eine Leistung mit individuellem Charakter genügt eine durchschnittliche handwerkliche Leistung nicht. Erforderlich ist eine überdurchschnittliche geistige Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe.
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