Sprachwerke, Schriftwerke
Rz. 9
Das Urheberrecht schützt
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (
§ 1 UrhG@).
Zu den geschützten Werken gehören Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden (
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@).
Sprachwerke sind äußerlich erkennbar gemachte Gedankenausdrücke, durch Sprache, wie Reden (z.B. Buchvorlesungen oder andere mündliche Vorträge).
Sprache erfasst nicht nur mündliche Aussprachen, wie Reden, sondern auch schriftliche Gedankenausdrücke durch Schriftzeichen. Daher gehören zu den Sprachwerken neben Reden auch Schriftwerke (vgl.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@).
Schriftwerke sind äußerlich erkennbar gemachte Gedankenausdrücke, durch Zeichen, wie beispielsweise ein Roman.
Nicht jeder Text oder jede Rede ist urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist, dass ein Gedankenausdruck in Sprache oder Schrift als eine persönliche geistige Schöpfung des Handelnden angesehen werden kann (siehe
Schriftwerke).
<< Rz. 8 ||
Rz. 10 >>