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Urheberrecht (Werke)

Territorialprinzip

Rz. 25

Nach dem Territorialprinzip ist auf deutschem Staatsgebiet das deutsche Urhebergesetz anzuwenden.

Wegen des deutschen Schöpferprinzips nach § 7 UrhG@ kann der Urheber in Deutschland nicht durch Vertrag bestimmt werden. Urheber kann nur der Schöpfer des Werkes sein, keine andere Person (siehe Urheber).

Ein Ausländer hat in Deutschland keine Rechtswahl zwischen dem deutschen Urheberrecht und dem Urheberrecht seines Heimatlandes. Auf deutschem Staatsgebiet ist das deutsche Urhebergesetz anzuwenden.

Vom Territorialprinzip wird das Schutzlandprinzip abgeleitet. Nach dem Schutzlandprinzip ist das Urheberrecht des Staates anzuwenden, für dessen Gebiet urheberrechtlichen Schutz beansprucht wird. Wird für das Staatsgebiet von Deutschland urheberrechtlichen Schutz begehrt, dann gilt deutsches Urheberrecht. Dies kann nicht durch Vertrag geändert werden (siehe Schutzlandprinzip).


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Dokument-Nr. 000353 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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