Bildzitat
Rz. 13
Das Bildzitat ist ein Großzitat, da ein ganzes Werk als Zitat verwendet wird.
Bei Fotos ist zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild zu unterscheiden.
Das
Lichtbild (z.B. Schnappschuss) ist kein Werk. Es unterfällt aber dem Leistungsschutz nach
§ 72 UrhG@. Danach gelten die Rechte für Lichtbildwerke auch für Lichtbilder. Daher gilt die urheberrechtliche Zitierpflicht (
§ 51 UrhG@) für Werke auch für Lichtbilder.
Von Fotos (Lichtbildwerk oder Lichtbild) sind Zeichnungen und Grafiken zu unterscheiden.
Zeichnungen und Grafiken sind technische Darstellungen (siehe dazu Grafik).
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