Generalklausel
Rz. 2
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (
§ 51 Abs. 1 UrhG@). Diese Regelung wird auch als Generalklausel angesehen, da im nachfolgenden Satz („Zulässig ist dies insbesondere…“) dann die Auflistung mit den Beispielen folgen.
Das Zitatrecht ersetzt die Zustimmung des Urhebers.
Nach der Generalklausel darf eine fremde urheberrechtlich geschützte Leistung in ein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk übernommen werden. Unklar ist, ob das Zitatrecht nur gilt, wenn die eigenen Gedanken des Zitierenden urheberrechtlich geschützt sind. Nach dem Wortlaut des
§ 51 Satz 1 UrhG@ (Generalklausel) ist dies nicht notwendig. Ein Zitat kann auch in ein nicht selbständig geschütztes Werk übernommen werden. Lediglich nach den Beispielen in Satz 2 der Vorschrift („Zulässig ist dies insbesondere…“) ist die Aufnahme eines Zitats in ein selbständiges Werk erforderlich. Auch EU-rechtlich ist die Aufnahme eines Zitats in ein selbständiges Werk nicht zwingend erforderlich (nach dem EuGH kann ein Zitat auch in einem nicht urheberrechtlich geschützten Gegenstand erfolgen; EuGH, 07.03.1013 - C-145/10, Tz. 136; Painer).
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