Bodenrichtwerte
Rz. 5
Eine Sammlung von Bodenrichtwerte ist ein amtliches Werk, wenn sie von der Behörde erstellt wird.
Den Bodenrichtwerten fehlt der regelnde Charakter (BGH, 20.07.2006 - I ZR 185/03, Rn. 12). Daher sind Bodenrichtwerte nicht gemeinfrei nach
§ 5 Abs. 1 UrhG@.
Die Bodenrichtwerte sind auch kein sonstiges amtliches Werk iSd
§ 5 Abs. 2 UrhG@, weil sie nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden (BGH aaO, Rn. 16).
Der BGH sah die Sammlung der Bodenrichtwerte als eine Datenbank iSd
§ 87 UrhG@ an (BGH aaO, Rn. 22). In der Übernahme der Bodenrichtwerte aus der Sammlung (Datenbank) sah er eine Datenbankrechtsverletzung.
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