jura-basic (Beiwerk Unwesentlicher Gegenstand) - Grundwissen
   
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Urheberrecht (Beiwerke)

Unwesentlicher Gegenstand

Rz. 2

Ein Gegenstand ist unwesentlich, wenn er keine inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweist.

Die ist der Fall, wenn das Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand so nebensächlich ist, dass bei einem Austausch oder Ersetzen des Werkes die Hauptwirkung des Hauptgegenstandes nicht beeinträchtigt würde. Entscheidend ist der Gesamteindruck. Anhaltspunkte für ein Beiwerk auf einem normalen Foto kann die Größe des abgebildeten Werks (z.B. klein im Verhältnis zum Bild ) und dessen Position im Raum (z.B. Hintergrund, Rand) sein.

Bei Werbefotos sind die im Hintergrund zu sehende Gegenstände regelmäßig nicht zufällige Bestandteil des Hauptgegenstandes. Die Nebensachen sollen der Aufnahme eine bestimmte Atmosphäre ( Milieu) vermitteln und sind deswegen nicht beliebig ersetzbar.


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Dokument-Nr. 000633 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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