Datenabfrage
Rz. 13
a) Die Datenabfrage betrifft den Zugang zu einer Datenbank (siehe Datenbankzugang,
Rz.12) und die Suche nach bestimmten Daten in der Datenbank (Datenbankdurchsuchung), z.B. durch eine Suchmaschine.
Das Schutzrecht des Datenbankherstellers umfasst Vervielfältigungen oder die öffentliche Zugänglichmachung von Daten aus einer Datenbank, aber nicht den Zugang zu den Daten und Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt werden (vgl. Wortlaut von
§ 87b UrhG@). Daher ist es möglich, dass der Datenbankhersteller der Zugang zur Datenbank frei regelt (vgl. BGH, 22. 6. 2011 – I ZR 159/10, Rn. 63).
Beispiel: Der Datenbankhersteller kann den Zugang zur Datenbank auf bestimmte Personen beschränken oder von besonderen Voraussetzungen – beispielsweise finanzieller Art – abhängig machen (vgl. BGH aaO, Rn. 63). Der Datenbankhersteller kann für den Zugriff auf die Datenbank eine Anmeldung (Login) verlangen und mit den Nutzern einen Nutzungsvertrag über die Nutzung der Datenbank abschließen. Der Inhalt des Nutzungsvertrags muss mit den Regelungen in §
§ 87a ff UrhG@ in Einklang stehen (siehe Nutzungsvertrag,
Rz.14).
b) Macht der Datenbankhersteller den geschützten Datenbankinhalt der Allgemeinheit (Vielzahl von Dritten) zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht ihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen (vgl. BGH aaO, Rn. 63), dies gilt insbesondere, wenn die Datenbank öffentlich zugänglich ist.
Beispiel: Macht der Datenbankhersteller seine Internetseite und deren Inhalte ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich, kann er Nutzern nicht untersagen, die Inhalte seiner Internetseite durch Suchmaschinen abzurufen (vgl. BGH aaO, Rn. 63). Dementsprechend ist auch die Tätigkeit von Suchmaschinen hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf von öffentlich zugänglich gemachter Inhalte ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern (vgl. BGH aaO, Rn. 64). Ein Programmierer darf ein Computerprogramm schreiben, das den Inhalt einer öffentlich zugänglichen, fremden Datenbank abfragt (z.B. Datenbank-Software zur Abfrage bestimmter Daten).
Das Schutzrecht des Datenbankherstellers ist betroffen, wenn auf dem Bildschirm des Nutzers die Gesamtheit oder ein wesentlichen Teil des Datenbankinhalts dargestelt wird. Denn die Verveilfältigung eines wesentlichen Teils des Inhalts einer geschützten Datenbank gehört zum aussschließlichen Recht des Datenbankherstellers (vgl.
§ 87b Abs. 1 UrhG@). In diesem Fall kann die betreffende Datenbank-Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht werden (BGH, 22. 6. 2011 – I ZR 159/10, Rn 63).
Im zu entscheidenden Fall des BGH erfolgte keine Entnahme eines wesentlichen Teiles beim Einsatz der Suchmaschine, wegen der zwingenden Eingabe von Suchkriterien (wie Marke, Modell), so dass lediglich handhabbare Suchergebnisse möglich waren. Das Gericht hat ausgeschlossen, dass aufgrund der Suchanfrage eines Nutzers sämtliche Fahrzeugdaten der Datenbank der Klägerin im Arbeitsspeicher seines Computers gespeichert werden (vgl. BGH aaO, Rn. 43-45, Automobile-Onlinebörse).
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