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Urheberrecht (Datenbanken)

Schutzumfang

Rz. 8

a) Das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers (§ 15 UrhG@), insbesondere das Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§ 16 UrhG@), bezieht sich nur auf Werke, z.B. Schriftwerke, Sammelwerke, Datenbankwerke.

Sofern einer Datenbank der urheberrechtliche Werkcharakter iSd § 2 Abs. 2 UrhG@ fehlt, sind die Regelungen zu den Verwertungsrechten des Urhebers nach UrhG §§ 15 ff. nicht anwendbar.

b) Zum Schutz des Datenbankherstellers, der kein Urheber ist, gibt es Sonderregelungen.

Die Rechte des Datenbankherstellers sind in § 87b UrhG@ geregelt:

  • Der Hersteller hat ausschließliches Recht die Datenbank insgesamt, oder einen wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 UrhG@).

  • Gleiches gilt für den unwesentlichen Teil einer Datenbank, wenn die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlich Widergabe einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.

c) Nach dem Wortlaut des § 87b UrhG@ wird die Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen der Datenbank nicht geschützt.

Der Vervielfältigung von wesentlichen Teilen steht aber die wiederholte und systematische Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen (§ 87b Abs. 1 UrhG@). Für einen wesentlichen Teil reichen 10% des Datenvolumens nicht aus (BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08, Zahnarztmeinung). Ein wesentlicher Teil wird bei 75% der übernommenen Daten einer Datenbank angenommen (vgl. BGH 13.08.2009 - I ZR 130/04, Tz. 18, Gedichttitelliste).

Geschütz wird die arbeitsintensive (kostenintensive) Leistung des Datenbankherstellers.

d) Schutzgegenstand ist nicht die einzelne Information (das einzelne Element der Datenbank), sondern die Datenbank als solches, als Gesamtheit (vgl. OLG Köln 15.12.2006 - 6 U 229/05). Geschützt werden z.B. die Investitionen für die Erstellung und Pflege der Datenbank (siehe Wesentliche Investitionen, Rz.6).

Die Schutzdauer beträgt 15 Jahre nach der Herstellung der Datenbank (§ 87d UrhG@).

Bei fortlaufender Aktualisierung (Investition) beginnt die Frist von Neuem. In diesem Fall ist ein zeitlich unbegrenzter Schutz möglich.


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Dokument-Nr. 000495 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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