Wesentlicher Teil
Rz. 10
a) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (
§ 87b Abs. 1 UrhG@).
Der wesentliche Teil der Datenbank betrifft das Volumen (Menge) des Inhalts, aber auch die Investitionen für diesen Teil, da nur eine Sammlung mit wesentlicher Investition als Datenbank nach
§ 87a UrhG@ geschützt ist.
Wann ein Teil einer Datenbank wesentlich ist, ist im Lichte der EU- Datenbankrichtlinie auszulegen.
Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er
- in qualitativer Hinsicht oder
- in quantitativer Hinsicht
wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie).
In "qualitativer Hinsicht wesentlich" bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme und bzw. oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. 11. 2004 – C-203_02, Leitsatz und Rn. 71). In "quantitativer Hinsicht wesentlich" bezieht sich auf das entnommene und bzw. oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. 11. 2004 – C-203_02, Leitsatz und Rn. 70).
Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen (nach den Kosten) für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank, letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (BGH, 01. 12. 2010 – I ZR 196/08, unter II. 3a; Zweite Zahnarztmeinung II).
In quantitativer Hinsicht (also vom Datenvolumen her) liegt kein wesentlicher Teil der Datenbank vor, wenn lediglich 10 % der Datenbank kopiert worden ist (BGH aaO, unter II. 3b).
Bei der Beurteilung, ob in übernommenen Datensätzen in qualitativer Hinsicht ein wesentlicher Teil der Datenbank liegt, kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind (BGH, 22. 6. 2011 – I ZR 159/10, Rn. 53).
b) Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern. Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen Teil einer Datenbank (z.B. 10 %), aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken.
Maßgeblich ist, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert. Es ist zu prüfen, ob gerade solche Datensätze übernommen worden sind, die im Verhältnis zur Gesamtheit der Daten besondere Investitionen erforderten (BGH, 01. 12. 2010 – I ZR 196/08, unter II. 3c).
Die Vervielfältigung eines unwesentlichen Teils der Datenbank ist zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die wiederholte Vervielfältigung eines unwesentlichen Teils einer Datenbank der Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank gleichgestellt werden (siehe Vervielfältigungen,
Rz.11).
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