Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (siehe
Werke).
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere die Werkarten, die in
§ 2 Abs. 1 UrhG@ aufgelistet sind. Darunter finden sich sich keine Datenbankwerke.
Der Schutz der Datenbankwerke ist in
§ 4 Abs. 2 UrhG@ geregelt.
b) Das Datenbankwerk ist ein Unterfall des Sammelwerks.
Datenbankwerke setzen eine Sammlung voraus, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind. Durch die Auswahl oder Anordnung der Elemente (Werke, Daten) muss die Sammlung in ihrer Struktur einen individuellen Charakter habe. Es muss eine Sammlung mit gewisser Gestaltungshöhe sein. Die Sammlung muss urheberrechtlich ein Sammelwerk sein.
Datenbankwerk sind nach
§ 4 Abs. 2 UrhG@
- dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und
- einzeln zugänglich sind, mit Hilfe elektronischer Mittel (online, offline) oder auf andere Weise (z.B. suchen in Karteikarte).
c) Für ein Datenbankwerk ist neben einer individuellen Sammlung (Sammlung mit gewisser Gestaltungshöhe) zusätzlich erforderlich, dass die unabhängigen Elemente der Sammlung (z.B. Bilder, Gedichte) systematisch oder methodisch angeordnet sind (Sammelwerk mit Ordnungssystem).
d) Hersteller eines Datenbankwerkes ist der Urheber. Durch seine geistige Leistung ist die Sammlung als ein Sammelwerk anzusehen (siehe Hersteller,
Rz.7).
e) Das Sammelwerk und somit das Datenbankwerk wird unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts, wie ein selbständiges Werk geschützt (vgl.
§ 4 Abs. 1 UrhG@).
Datenbankwerke können in elektronischer Form oder anderer Form sein.
Da das Datenbankwerk ein Unterfall des Sammelwerks ist, müssen alle Voraussetzungen für ein Sammelwerk vorliegen (siehe
Sammelwerke).
f) Von dem Recht an einem Datenbankwerk ist das Recht an einer Datenbank zu unterscheiden. Beide Rechte können nebeneinander bestehen (siehe
Datenbank).
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Rz. 2 >>