Eigenen Schulunterricht
Rz. 5
Lehrer und Dozenten an Schulen sowie an nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung können kleine Teile eines Werkes in Klassenstärke ohne Zustimmung des Urhebers kopieren, wenn die Kopien im Unterricht zu schulischen Zwecken (zur Veranschaulichung des Unterrichts) benutzt werden (
§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG@).
Beispiel: Ein Berufsschullehrer kann für seine Schüler einige Kopien aus einem Fachbuch zu schulischen Zwecken erstellen.
Verwendet ein Lehrer kleine Teile eines Werkes in Klassenstärke zur Veranschaulichung des Unterrichts ohne Zustimmung des Urhebers (
§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG@), hat der Urheber das Recht auf Angabe der Quelle (
§ 63 UrhG@), d.h. der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft.
Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (
§ 53 Abs. 3 Satz 2 UrhG@), d.h. Schulbücher sind von der Kopierfreiheit ausgeschlossen . Diese Regelung dient dem Schutz der Schulbuchverlage, da ein Verlag keine anderweitigen Absatzmöglichkeiten hat.
Von der Vervielfältigung von Werken für den eigenen Schulunterricht (
§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UrhG@) ist die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für den Unterricht nach
§ 52a UrhG@ zu unterscheiden.
§ 52a UrhG@ privilegiert das öffentliche Zugänglichmachen von kleinen Teilen von Werken zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und auch an Hochschulen. Nach dem BGH dürfen 12% des Gesamtwerkes ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden (BGH, 28. November 2013 – I ZR 76/12, Leitsatz).
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses Recht steht dem Urheber zu (
§ 19a UrhG@), sofern es nicht durch eine gesetzliche Regelung eingeschränkt wird.
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