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Urheberrecht (Kopierfreiheit)

Privaten Gebrauch

Rz. 2

Nach § 53 Abs. 1 UrhG@ dürfen Kopien eines Werkes zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers gemacht werden (sog. Privatkopie). Der private Gebrauch ist auf den Familien- und Freundeskreis beschränkt.

Vervielfältigungen zu privaten Zwecke sind nach § 53 Abs. 1 UrhG@ aber nur dann zulässig,

soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich

  • rechtswidrig hergestellte Vorlage oder

  • rechtswidrig öffentlich zugängliche Vorlage verwendet wird .

Grundsätzlich dürfen zu privaten Zwecken fast alle Werke vollständig (100% des Werkes) vervielfältigt werden (z.B. Radiomusik). Ausgenommen sind ganze Bücher, Zeitschriften oder Musiknoten (§ 53 Abs. 4 UrhG@). Wer vollständige Bücher, Zeitschriften oder Noten besitzen will, muss sie erwerben.

Ist eine Privatkopie zulässig erstellt worden, kann die Kopie nur begrenzt an Dritte weitergeben werden. Es darf der Bereich der privaten Nutzung nicht überschritten werden. Zum privaten Kreis gehören persönlich verbundene Personen, Familienmitglieder und Freunde. Daher darf man auch nicht beliebig viele Kopien machen.

Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht (§ 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG@).

Beispiele: A leiht sich in der Bücherei ein Buch und lässt sich 2 Seiten von einem Freund kopieren.

Wichtig! Elektronische Datenbankwerke und Datenbanken dürfen auch nicht für private Zwecke kopiert werden >> [mehr..]


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Dokument-Nr. 000454 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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