Sonstigen eigenen Gebrauch
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Der sonstige eigene Gebrauch betrifft die beruflichen (z.B. Weiterbildung) und gewerblichen Bereiche.
Bei Kopien zum eigenen sonstigen Gebrauch nach
§ 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG@ dürfen nur kleine Teile eines Werkes (z.B. ca. 12 % eines Buches) oder einzelne Zeitungsbeiträge vervielfältigt werden (Einschränkung gegenüber privatem und wissenschaftlichem Gebrauch).
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