Einleitung
Rz. 1
Dem Urheber steht an seinem Werk das
Vervielfältigungsrecht (Kopierrecht) zu.
Dieses Vervielfältigungsrecht wird durch
§ 53 UrhG@ zu gunsten Dritter eingeschränkt.
Der Eingriff in das geistige Eigentumsrecht des Urhebers ist nur unter ganz engen Voraussetzungen des
§ 53 UrhG@ zulässig. z.B.
- kopieren für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
- kopieren für den sonstigen eigenen Gebrauch
- kopieren für den eigenen Schulunterricht
Ein vollständiges Kopieren ganzer Bücher, Zeitschriften oder Musiknoten ohne Zustimmung der Rechteinhaber ist nicht zulässig (
§ 53 Abs. 4 S. 1 UrhG@).
Zulässige Kopien für den eigenen privaten, sonstigen oder wissenschaftlichen Gebrauch nach
§ 53 UrhG@ dürfen nicht verbreitet werden (
§ 53 Abs. 6 UrhG@).
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Rz. 2 >>