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Inhalt

Urheberrecht (Kopierfreiheit)

Einleitung

Rz. 1

Dem Urheber steht an seinem Werk das Vervielfältigungsrecht (Kopierrecht) zu.

Dieses Vervielfältigungsrecht wird durch § 53 UrhG@ zu gunsten Dritter eingeschränkt.

Der Eingriff in das geistige Eigentumsrecht des Urhebers ist nur unter ganz engen Voraussetzungen des § 53 UrhG@ zulässig. z.B.

  • kopieren für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch

  • kopieren für den sonstigen eigenen Gebrauch

  • kopieren für den eigenen Schulunterricht

Ein vollständiges Kopieren ganzer Bücher, Zeitschriften oder Musiknoten ohne Zustimmung der Rechteinhaber ist nicht zulässig (§ 53 Abs. 4 S. 1 UrhG@).

Zulässige Kopien für den eigenen privaten, sonstigen oder wissenschaftlichen Gebrauch nach § 53 UrhG@ dürfen nicht verbreitet werden (§ 53 Abs. 6 UrhG@).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000454 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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