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Urheberrecht (Lichtbildwerke und Lichtbilder)

Lichtbilder

Rz. 3

a) Lichtbilder sind alltägliche Fotos ohne jegliche Gestaltungshöhe.

Fotos ohne eine persönliche geistige Schöpfung iSd § 2 Abs. 2 UrhG@ liegen vor, wenn sie ohne Gestaltungsmittel, ohne fotografische Inszenierung und ohne geistige Überlegungen zum Lichtbild entstehen, beispielsweise bei Selfies oder Aufnahmen von Familienangehörigen oder Gegenständen (dreidimensionale Objekte) ohne dass es auf die Auswahl des Aufnahmeorts, des Kameratyps, eines bestimmten Objektivs sowie von Feineinstellungen (wie Blende und Zeit), ankommt (sog. Schnappschüsse).

b) Der Fotograf eines Lichtbildes ist kein Urheber. Er kann Urheberrechte nicht unmittelbar geltend machten.

Lichtbilder werden durch § 72 UrhG@ geschützt. Diese Vorschrift verweist auf die entsprechende Anwendung der für Lichtbildwerke geltende Regelungen im Teil 1 des Urhebergesetzes. Daher finden bei Lichtbildern die Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte entsprechend anwendbar

Beispiel: Das Kopierrecht eines Lichtbildes liegt beim Fotografen (analog § 16 UrhG@). Für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Nutzung des Lichtbildes hat der Fotograf einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, analog § 32 UrhG@.

c) Die Schutzdauer von 50 Jahren ist geringer als die Schutzdauer der Urheberrechte (siehe Schutzdauer).

d) Fehlt einem Foto die schöpferische Gestaltungshöhe, dann wird nur die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand geschützt. Es besteht beispielsweise einen Schutz gegen die Vervielfältigung in der Originalform, nicht dagegen gegen eine Nachbildung des Dargestellten (BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65, skai-cubana). Es gibt keinen Motivschutz.

e) Keinen Lichtbildschutz genießen auch technische Reproduktionen (Kopien) von Bildern oder Zeichnungen (sog. Kopien von zweidimensionalen Objekten).

Für den Lichtbildschutz ist nach dem BGH ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich. Daran fehle es aber, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion (originalgetreue Wiedergabe) einer vorhandenen Darstellung ist (BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98 unter II. 3a, Telefonkarte).

Beispiel: Eine technische Reproduktion unter Einsatz von Lichtenergie, wie Fotokopien (einschließlich der Mikro- und Makrokopie) oder Abzüge eines Negativ- oder Positivfilms unterliegen nicht dem Lichtbildschutz (BGH aaO). Auch eine eingescannte Zeichnung ist lediglich eine Kopie vom Original und kein Foto vom Original. Im zu entscheidenden Fall des BGH ging es um eine Weltkugel-Grafik auf einer Telefonkarte, die von einem Dritten übernommen worden ist. Der BGH sah die Grafik weder als geschütztes Werk iSd 2 Abs. 2 UrhG noch als geschütztes Lichtbild vom Original (Grafik) an. Die Grafik sei kein geschütztes Lichtbild, da sie lediglich eine technische Reproduktion des Originals sei (BGH aaO, unter II. 3a).

Der technische Reproduktionsvorgang begründet keinen Lichtbildschutz. Derjenige, der ein Scann- oder Kopiergerät betätigt ist nicht Hersteller eines Lichtbildes. Es fehlt das Mindestmaß an persönlicher Leistung. Für den Lichtbildschutz muss das Lichtbild als Urbild geschaffen sein, nicht lediglich als Kopie (BGH, 08.11.1989 - I ZR 14/88 unter III. 3.c. aa, Bibelreproduktion).

Ein Urbild von einem Gegenstand entsteht originär, z.B. wenn ein Gegenstand mit einem Fotoapparat fotografiert wird (siehe Urbild, Rz.4). Schon die Überlegung des Aufnahmeorts und das Fokussieren des Gegenstandes mit dem Fotoapparat ist mehr als das Bedienen eines Kopiergeräts. Für ein Lichtbild ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich. Durch die geistige Leistung des Fotografen wird ein eigenständiges Bild geschaffen. Ein eigenständiges Bild ist mehr als eine Kopie. Wird eine Zeichnung oder ein Gemälde von einer Person mit einem Fotoapparat in der Hand abfotografiert, liegt keine technische Reproduktion, sondern eine fotografische Reproduktion vor, da zu mindestens der Aufnahmeort (der Blickwinkel) auf einer geistigen Überlegung beruht (siehe Urbild, Rz.4).

f) Ein Lichtbild kann zum Lichtbildwerk werden, wenn das Foto einen individuellen Charakter hat, z.B. durch den gewählten Aufnahmeort, das gewählte Fotomaterial, die Belichtung und Filtereinstellung (siehe Lichtbildwerk).

Regelmäßig wird durch das Abfotografieren einer Zeichnung, Tabelle oder eines sonstigen flachen Objekts kein Foto mit individuellem Charakter (kein Lichtbildwerk) entstehen, weil es an dem individuellen Charakter des Fotos fehlt (OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16, unter II.4.a.aa).

Bei der Ablichtung von flachen Objekten hat der Fotograf regelmäßig keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum. Bei flächigen Objekten ist der richtige Aufnahmestandpunkt vorgegeben, die richtige Ausleuchtung und Filtereinstellung ist regelmäßig handwerksmäßige Fotoarbeit. Bei der Ablichtung von körperlichen Gegenständen (z.B. Stuhl, Lampe) hat der Fotograf etwas mehr Gestaltungsspielraum. Je nach Aufnahmestandort und Belichtung können bei einem körperlichen Gegenstand unterschiedliche Eindrücke hervorgerufen werden (z.B. Schatten des Gegenstandes).Ein solches Foto kann ein Lichtbildwerk sein (vgl. OLG Stuttgart aaO).

g) Eine Bild ohne Einsatz von Lichtenergie kann kein Lichtbild und auch kein Lichtbildwerk sein (siehe Computerbilder, Rz.9).


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