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Urheberrecht (Lichtbildwerke und Lichtbilder)

Lichtbildwerke

Rz. 2

Lichtbildwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG@ sind Fotos (stehende Bilder),

  • die mit Lichtenergie entstanden sind und

  • einen individuellen Charakter haben.

Der individuelle Charakter eines Bildes oder Fotos erfordert ein menschliches Handeln. Mechanisch erstellte Fotos fallen nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG@.

Ein Lichtbild hat einen individuellen Charakter, wenn eine persönliche geistige Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe vorliegt. Hierzu ist eine überdurchschnittliche geistige Leistung erforderlich (siehe persönliche geistige Schöpfung).

Eine schöpferische Leistung eines Fotografen kann sich beispielsweise beim Fotografieren eines dreidimensionalen Gegenstandes (z.B. Haus) ergeben durch die Auswahl des Aufnahmeorts, des Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie durch die Wahl von Blende und Zeit sowie weiteren Feineinstellungen (BGH, 05. Juni 2003 – I ZR 192/00, Hundertwasser-Haus).

Die Gestaltungshöhe eines Fotos kann sich auch durch das vom Fotografen geschaffene Bildmotiv ergeben (siehe Nachstellung, Motivschutz, Rz.11).

Es genügt ein Werk mit kleiner Gestaltungshöhe (sog. kleine Münze).

Fehlt einem Foto der individuelle Charakter, dann liegt kein Lichtbildwerk vor, sondern lediglich ein Lichtbild (siehe Lichtbilder, Rz.3).

Ist ein Foto ein Lichtbildwerk, dann genießt es urheberrechtlichen Schutz, wenn es als Werk iSd. § 2 Abs. 2 UrhG@ anzusehen ist. Dies der Fall, wenn der individuelle Charakter des Fotos zugleich einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe hat, was regelmäßig zutrifft.

Der Fotograf eines Lichtbildwerkes ist Urheber. Sein schöpferisches Handeln wird durch die Urheberrechte geschützt. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG@).


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Dokument-Nr. 000636 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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