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Urheberrecht (Nutzungsrechte, Lizenzvertrag)

Dauer

Rz. 3

a) Die Nutzungsdauer kann zeitlich beschränkt oder unbeschränkt sein.

Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 UrhG@). Die Nutzungsdauer kann auch unbeschränkt vereinbart werden.

b) Zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte gelten bis zum gesetzlichen Erlöschen des Urheberrechts. Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG@).

c) Zeitlich beschränkte Nutzungsrechte haben Gültigkeit bis zum Zeitablauf. Eine zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts kann erreicht werden, durch eine zeitliche Bestimmung (z.B. 4 Jahre) oder durch Beschränkung von Verwertungshandlungen auf eine bestimmte Zahl, z.B. Recht zu 10 Vorträgen, Recht zum Verkauf von 1.000 Büchern. Es gibt auch zeitliche Beschränkungen durch Gesetz, wie § 5 VerlG oder § 38 Abs. 1 VerlG.

Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht. Noch vorhandene Vervielfältigungen sind zwar rechtmäßig erstellt, aber eine Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der rechtmäßigen Vervielfältigungen ist ab der Beendigung unzulässig (siehe Beendigung, Rz.25).


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Dokument-Nr. 000612 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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