Schutzlandprinzip
Rz. 29
Bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen mit Auslandsberührung ist von Bedeutung, welches Recht zur Anwendung kommt. Nach dem Schutzlandprinzip ist das Urheberrecht des Staates anzuwenden, für dessen Gebiet urheberrechtlichen Schutz beansprucht wird. Wird für das Staatsgebiet von Deutschland urheberrechtlichen Schutz begehrt, dann gilt deutsches Urheberrecht.
Beispiel: Wird von einem ausländischen Urheber einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung in Deutschland begehrt, ist Deutschland das Schutzland. Der Urheberschutz richtet sich nach deutschem Urheberrecht. Eine Vereinbarung der Beteiligten über das anwendbare Recht (z.B. luxemburgerisches oder deutsches Urheberrecht) ist nicht zulässig. Nach dem Urheberrecht des Schutzlandes beurteilt sich Entstehen, Inhalt und Bestand des Urheberrechts, z.B. das Recht des Schutzlandes entscheidet, wer als Urheber an einem Filmwerk anzusehen ist (siehe
Schutzlandprinzip).
Das Schutzlandprinzip gilt für die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts, z.B. für die Prüfung von urheberrechtlichen Rechtsverletzungen. Es gilt aber nicht, wenn es um die Prüfung des Vertragsschlusses und dessen Wikrsamkeit geht. Dann kommt allgemeines Vertragsrecht zur Anwendung. Bei einer Auslandsberührung gilt das internationale Vertragsstatut.
Dem internationalen Vertragsstatut unterliegt der Vertragsschluss (z.B. Angebot und Annahme), die Wirksamkeit des Vertrags, die Auslegung des Vertrags. Aber auch vertragliche Leistungsstörungen (z.B. Schlechtleistung, Verzug), die Erfüllung und die Verjährung von vertraglichen Ansprüchen fallen unter das Vertragsstatut.
Nach dem Vertragsstatut gilt das Recht des Staates, welcher die engste Verbindung zur charakteristischen Leistung des Vertrags hat. Bei einem Lizenzvertrag ist die Einräumung von Nutzungsrechten die charakteristische Leistung des Vertrags. Die Einräumung von Nutzungsrechten prägt den Lizenzvertrag. Da die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Lizenzgeber erfolgt, kommt nach dem Vertragsstatut das Recht des Staates zu Anwendung, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz hat. Dieser Staat hat die engste Verbindung zur charakteristischen Leistung des Vertrags.
Beispiele: Nach dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebers ist beispielsweise der Vertragsschluss zu prüfen, ob ein Lizenzvertrag zustande gekommen ist und ob der geschlossene Vertrag auch wirksam ist. So kann es sein, dass die Wirksamkeit eines Vertrags nach ausländischem Recht zu beurteilen ist (wegen des Vertragsstatuts) und die urheberrechtliche Rechtsverletzung nach deutschem Recht zu bestimmen ist (wegen des Schutzlandprinzips).
Das Schutzlandprinzip, wird vom Territorialitätsprinzip abgeleitet. Nach dem
Territorialitätsprinzip beschränkt sich das deutsche Urheberrecht auf das Gebiet (Territorium) der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH, 16.06.1994 - I ZR 24/92, unter II.1a; Folgerecht bei Auslandsbezug), z.B. wenn ein in Deutschland geschütztes Werk im Ausland kopiert wird, dann erfolgt die Handlung im Ausland. Da das deutsche Vervielfältigungsrecht des Urhebers nur in Deutschland gilt, wird es durch eine Handlung im Ausland nicht verletzt.
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