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Urheberrecht (Nutzungsrechte)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (§ 7 UrhG@).

Zum Schutz des Urhebers sind die Urheberrechte nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG@). Zu Lebzeiten des Urhebers können Dritte nicht Inhaber von Verwertungsrechten werden, ein Inhaberwechsel ist nicht möglich.

Der Urheber bleibt Inhaber des Urheberrechts, er bleibt Inhaber der Verwertungsrechte. Andere können aber Inhaber von Nutzungsrechten werden.

b) Der Urheber kann einem anderen urheberrechtliche Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen (§ 29 Abs. 2 UrhG@). Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt durch Lizenzvertrag.

Das Nutzungsrecht ist das Recht (Befugnis) das vom Urheber geschaffene Werk zu nutzen.

c) Als Schöpfer des Werkes kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk in Bezug

  • auf einzelne Nutzungsarten oder

  • alle Nutzungsarten

zu nutzen (sog. Nutzungsrecht), § 31 Abs. 1 UrhG@.

Nutzungsarten sind die Verwendungsformen, wie das Werk genutzt werden kann, z.B. das Werk kopieren, verbreiten, ausstellen (siehe Nutzungsarten).

Das Nutzungsrecht kann als einfaches Nutzungsrecht oder als ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Es kann auch beschränkt werden, z.B. zeitliche oder räumliche Beschränkung (siehe einzelne Nutzungsrechte).

d) Die Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG@ gilt für sämtliche Nutzungsarten.

Hierzu zählt auch die Bearbeitung. Auch auf die Leistungsschutzrechte (Verwandte Schutzrechte) ist § 31 UrhG@ anwendbar (siehe Leistungsschutzrechte, Rz.23).

Für die Einräumung von Nutzungsrechten hat der Urheber einen Anspruch auf Vergütung (§ 32 Abs. 1 UrhG@). Ist die Höhe nicht vereinbart, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart (siehe Vergütung, Rz.12).

e) Durch die Zustimmung des Urhebers zur wirtschaftlichen Verwertung seines Werks erfolgt keine Rechtsübertragung der gesetzlichen Verwertungsrechte auf eine andere Person. Der Urheber bleibt weiterhin Inhaber der Verwertungsrechte, sonst könnte der Urheber die einzelnen Nutzungsarten (z.B. das Recht zum Verbreiten des Werks) nicht mehrmals vergeben. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten erlangt der Inhaber der Nutzungsrechte die Berechtigung zur Nutzung des Werkes.

Eingeräumte Nutzungsrechte berechtigen nur zur wirtschaftlichen Nutzung des Werks (z.B. Werk kopieren, verbreiten), nicht aber zur Änderung des Werks oder dessen Titel (§ 39 Abs. 1 UrhG@). Hierfür ist eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers erforderlich.

Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt durch Vereinbarung. Die Vereinbarung (Lizenzvertrag) bedarf keiner besonderen Form, sie kann auch mündlich getroffen werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten bedarf auch nicht zwingend einer ausdrücklichen Erklärung. Die Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Urheber kann konkludent erfolgen (siehe Lizenzvertrag).


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Dokument-Nr. 000398 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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