Nutzungsarten
Rz. 3
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten ist zwischen der Nutzungsart und dem Nutzungsrecht zu unterscheiden.
Das Nutzungsrecht ist das Recht, ein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (
§ 31 Abs. 1 UrhG@).
Die Nutzungsart ist eine technisch oder wirtschaftliche eigenständige Verwendungsform des Werkes. Selbständige Nutzungsarten sind beispielsweise kopieren, verbreiten, senden, öffentliche Zugänglichmachung (
Verwertungsrechte als Quelle selbständiger Nutzungsarten), siehe
Nutzungsarten.
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