Unbekannte Nutzungsarten
Rz. 4
Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für noch unbekannte Nutzungsarten einräumt, ist zulässig (
§ 31a UrhG@).
Ohne eine solche Vereinbarung müsste der Verwerter beim Einsatz neuer Technologien die entsprechenden Rechte nachträglich erwerben.
Allerdings begründet nicht jede technische Neuerung eine neue Nutzungsart. Die technische Neuerung muss eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform (z.B. eigenständige Vermarktungsmöglichkeit) erschließen, um dass eine neue Nutzungsart angenommen werden kann (siehe
Nutzungsarten).
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