Zwangsvollstreckung
Rz. 21
Das
Urheberrecht mit den Verwertungsrechten, Urheberpersönlichkeitsrechten und Nutzungsrechten kann einen erheblichen Vermögenswert darstellen und für den Gläubiger des Urhebers von großer Bedeutung sein.
Der Gläubiger kann ein Interesse daran haben auf diese Rechte einen Zugriff zu zu nehmen.
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (
§ 113 UrhG@). Daher sind die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Lediglich der Zugriff auf die Nutzungsrechte ist möglich, aber nur mit der Einwilligung des Urhebers (siehe
Zwangsvollstreckung).
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