Roman
Rz. 11
Romane, Erzählungen oder Gedichte enthalten Gedankenausdrücke in Schriftzeichen. Sie gehören zu den Literaturtexten.
Nicht jeder Text (Gedankenausdruck in Schriftzeichen) ist urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist, dass der Text als Werk iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ angesehen werden kann. Dies erfordert eine persönliche geistige Schöpfung.
Bei Romanen, Erzählungen kann bereits
- der Inhalt als solcher (die Story), als und auch
- die Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts
eine persönliche geistige Schöpfung sein (siehe Literaturtext,
Rz.12).
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