Einleitung
Rz. 1
Zu den geschützten
Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (
§ 2 Nr. 4 UrhG@).
Jeder
Urheber muss Einschränkungen hinnehmen, im Interesse der Allgemeinheit.
Von der Straße aus frei sichtbare Werke (z.B. Baukunstwerke oder Skulpturen) können ohne Zustimmung des Urhebers fotografiert und vermarktet werden (sog. Straßenbildfreiheit, Panoramafreiheit). Die Werke müssen sich aber bleibend an öffentlichen Stellen befinden (
§ 59 Abs. 1 UrhG@).
Die Panoramafreiheit gilt nicht, wenn sich Werke nur zeitlich begrenzt an öffentlichen Wegen befinden, z.B. bei einer Skulptur oder Kunstzeichnung in einem Schaufenster. Die Panoramafreiheit gilt auch nicht für Werke, die sich hinter Hecken und Zäunen befinden und erst durch Hilfsmittel (z.B. Leiter) sichtbar werden. Auch Luftaufnahmen von Gebäudeteilen, die von öffentlichen Wegen aus nicht zu sehen sind, fallen nicht unter die Straßenbildfreiheit . Die Panoramafrieheit (sog. Straßenbildfreiheit) erfasst nur eine Fotografie, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden ist, (BGH, 05. Juni 2003 – I ZR 192/00, II.2.c.bb; Hundertwasser-Haus), z.B. Foto von der Straße aus machen.
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