Arbeitsteam als Urheber
Rz. 6
In der Praxis kommt es vor, dass ein Arbeitsteam aus freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern besteht.
Dann ist zu berücksichtigen, dass
§ 43 UrhG@ nur für den Beschäftigten gilt. Eine stillschweigende Nutzungsübertragung beim freien Mitarbeiter kann nicht angenommen werden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem freien Mitarbeiter und Arbeitgeber verbleiben die Nutzungsrechte am Werk beim freien Mitarbeiter.
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