Insolvenz
Rz. 12
Bei der Insolvenz des Urhebers erstreckt sich die Insolvenzmasse auf das gesamte Vermögen des Urhebers. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (siehe
Insolvenzmasse).
Insofern ist im Rahmen der Insolvenz des Urhebers das Zwangsvollstreckungsrecht von Bedeutung.
Von der Insolvenzmasse sind die Gegenstände ausgenommen, die der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen sind (
§ 36 InsO@), dazu gehören insbesondere unpfändbare Gegenstände und unveräußerliche Gegenstande. Unveräußerlich ist das Urheberrecht (vgl.
§ 29 UrhG@). Daher sind die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen (siehe Zwangsvollstreckung,
Rz.11). Das was von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist, fällt auch nicht in die Insolvenzmasse.
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