jura-basic (Urheberrechte Insolvenz) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Urheberrecht (Rechte des Urhebers)

Insolvenz

Rz. 12

Bei der Insolvenz des Urhebers erstreckt sich die Insolvenzmasse auf das gesamte Vermögen des Urhebers. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (siehe Insolvenzmasse).

Insofern ist im Rahmen der Insolvenz des Urhebers das Zwangsvollstreckungsrecht von Bedeutung.

Von der Insolvenzmasse sind die Gegenstände ausgenommen, die der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen sind (§ 36 InsO@), dazu gehören insbesondere unpfändbare Gegenstände und unveräußerliche Gegenstande. Unveräußerlich ist das Urheberrecht (vgl. § 29 UrhG@). Daher sind die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen (siehe Zwangsvollstreckung, Rz.11). Das was von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist, fällt auch nicht in die Insolvenzmasse.


<< Rz. 11 || Rz. 13 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000397 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...