Für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung genügt nicht nur die Abgabe der Willenserklärung, sondern es ist zusätzlich der Zugang beim Empfänger erforderlich (
§ 130 Abs. 1 BGB@).
Eine abgegebene Willenserklärung ist einem Abwesenden zugegangen,
- wenn sie in den Machtbereich des Erklärungsempfängers (z.B. Briefkasten) gelangt ist, und
- dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der Willenserklärung hat
Zum Machtbereich des Erklärungsempfängers gehören die zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltene Einrichtungen z.B. Briefkasten, Postfach, E-Mail-Postfach, Anrufbeantworter, Fax.
Für den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden genügt nicht, dass die Erklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist (z.B. Briefkasten). Der Zugang ist erst dann vollendet, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (siehe
Zugang).